Förderverein » Satzung
- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- § 2 Zweck und Ziele
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Mitgliedsbeiträge
- § 5 Mitgliederversammlung
- § 6 Vorstand
- § 7 Beirat
- § 8 Rechnungsprüfer
- § 9 Gemeinnützigkeit
| § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr | Seitenlesezeichen |
1. Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Kooperativen Gesamtschule
Flensburg-Adelby e. V." und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in Flensburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
| § 2 Zweck und Ziele | Seitenlesezeichen |
1. Der Verein hat den Zweck, die Ausbildung und Erziehung aller Kinder
der Kooperativen Gesamtschule Flensburg-Adelby zu fördern.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne
der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
| § 3 Mitgliedschaft | Seitenlesezeichen |
1. Mitglied kann jeder werden, der die Bestrebungen des Vereins unterstützt.
2. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen,
wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
4. Über die Aufnahme und einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss
des Vorstandes
ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zugelassen.
| § 4 Mitgliedsbeiträge | Seitenlesezeichen |
Die Mitglieder bestimmen die Höhe ihrer Beiträge selbst. Die Mitgliederversammlung kann
jedoch einen Richtbeitrag festsetzen.
| § 5 Mitgliederversammlung | Seitenlesezeichen |
1. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von
mindestens 30 Mitgliedern schriftlich beantragt wird.
2 . Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen und ein etwaiger Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen
der Mehrheit von 3/4 der Erschienenen einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Geschäftsführung und die
Verwendung des Vereinsvermögens. Sie wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer und nimmt
deren Berichte entgegen.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
| § 6 Vorstand | Seitenlesezeichen |
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsbefugt.
3. Die Vorstandmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach rechtzeitiger Einladung mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder zusammentreten. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift
anzufertigen.
| § 7 Beirat | Seitenlesezeichen |
1. Die Arbeit des Vorstandes wird von einem Beirat unterstützt. Ihm können der Schulleiter, sein
Vertreter und Mitglieder des Lehrerkollegiums der Kooperativen Gesamtschule Flensburg-Adelby angehören.
2. Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. Diese werden durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren
berufen.
3. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen.
| § 8 Rechnungsprüfer | Seitenlesezeichen |
1. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Ihnen obliegt die sachliche und rechnerische Prüfung der Geschäftsführung.
| § 9 Gemeinnützigkeit | Seitenlesezeichen |
1. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung
des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des
Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Schulträger der Kooperativen Gesamtschule
Flensburg-Adelby, welcher
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 15. Januar 1976
Der § 6 (Vorstand) wurde in der Mitgliederversammlung am 11. November 2004
geändert, die Änderung wurde am 13. Juni 2005 in das Vereinsregister eingetragen.












